FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.11.2012
5 K 5274/10
Normen:
UStG 1999 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 17;
Fundstellen:
DStRE 2013, 1453

Kein Vorsteuerabzug ohne ausreichende Leistungsbeschreibung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 5 K 5274/10

DRsp Nr. 2013/18811

Kein Vorsteuerabzug ohne ausreichende Leistungsbeschreibung

1. Die in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG notwendige Leistungsbeschreibung muss so beschaffen sein, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet wird, möglich ist. 2. Dieser Anforderung entsprechen Rechnungen nicht, wenn lediglich pauschale Honorare pro Mann/Tag und pro Monat abgerechnet werden, ohne dass ersichtlich ist, welche Art von Leistung genau vergütet werden soll. Der Hinweis auf die Vereinbarung zu einem Projekt führt zu keiner anderen Beurteilung, wenn diese Vereinbarung den Rechnungen nicht beigefügt ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

UStG 1999 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 17;

Tatbestand:

Der Kläger machte in seiner Umsatzsteuererklärung für 2004 Vorsteuerbeträge aus zwei Rechnungen der B. GmbH vom 28.12.2004 und 30.12.2004 in Höhe von insgesamt 21.163,20 EUR (Bl. 72 und 73 ESt-Akte II) geltend. Aufgrund der Feststellungen einer Fahndungsprüfung des Finanzamts C. wurde der Vorsteuerabzug versagt, weil die Begleichung der Rechnungen nicht nachgewiesen worden sei und diese daher nach § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu berichtigen seien. Auf den Bericht vom 5.5.2009 wird Bezug genommen.