Das klagende Land (im folgenden: Kläger) macht gegen den Beklagten, dessen Sohn M. es Ausbildungsförderung geleistet hat, übergegangene Unterhaltsansprüche geltend.
Der im Jahre 1964 geborene M. bestand im Juni 1984 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,2. Anschließend war er aufgrund einer bereits vorausgegangenen Bewerbung für zwei Jahre Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Ende Juni 1986 wurde er mit dem Dienstgrad eines Fähnrichs der Reserve entlassen. Am 1. August 1986 nahm er eine Banklehre auf, die er im Juni 1988 mit gutem Erfolg abschloß. Zuvor hatte ihm im Januar 1988 die Offizierbewerberprüfzentrale Köln das Bestehen der Eignungsprüfung für Offizierbewerber bestätigt; er war damals Leutnant der Reserve. Spätestens zum 15. Juli 1988 bewarb er sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen um einen Studienplatz im Studiengang Rechtswissenschaften. Ein solcher wurde ihm zum Wintersemester 1988/89 an der Westfälischen W.-Universität in M. zugewiesen.
Am 27. September 1988 stellte M. beim Studentenwerk M. einen Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung, der jedoch abgelehnt wurde, weil bei einem Gesamtbedarf von 800 DM eine Ausbildungsförderung wegen des Einkommens des Beklagten nicht bewilligt werden könne. Daraufhin beantragte M. am 17. November 1988 Vorausleistungen nach §
Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung in Höhe der in der Zeit von Oktober 1988 bis März 1989 vorausgeleisteten Beträge, nämlich 6 x 795 DM = 4.770 DM.
Der Beklagte, nach der Feststellung im Berufungsurteil damals 48 Jahre alt, ist als Major bei der Bundeswehr tätig. Er erzielte im Jahre 1986 ein Bruttoeinkommen von 65.870 DM. Seine Ehefrau hatte im Jahre 1986 Bruttoeinkünfte von 18.134 DM; später ist sie jedoch erwerbsunfähig geworden. Weitere Unterhaltsverpflichtungen hat der Beklagte nicht.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf ihre Abweisung weiter.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1991,
1. Im Rahmen dieser Darlegung hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung von Familien- und Verwaltungsgerichten sowie auf die Zusammenstellung von Bröhl in FamRZ 1983, 1195 ausgeführt, durch die zweijährige Ausbildung als Zeitsoldat bei der Bundeswehr werde der Ausbildungsanspruch des Unterhaltsberechtigten nicht ausgeschöpft. Das gelte insbesondere dann, wenn er - wie hier zuvor ein überdurchschnittliches Abitur abgelegt habe. In einem solchen Fall müßten die Eltern auch dann mit der späteren Aufnahme eines Studiums rechnen, wenn zunächst ungewiß sei, ob der Sohn die Laufbahn eines Berufsoffiziers einschlagen wolle. Deshalb sei hier die an den Dienst als Zeitsoldat anschließende weitere Ausbildung nach den Maßstäben zu beurteilen, die für eine Erstausbildung entwickelt worden seien. Diese Beurteilung enthält entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten.
Nach §
Hiernach hat der Senat zunächst in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Eltern, die ihrem Kind eine Berufsausbildung haben zukommen lassen, welche dessen Begabung und Fähigkeiten, Leistungswillen und beachtenswerten Neigungen entspricht, ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten, die sie für die Ausbildung haben aufwenden müssen, ihrer Unterhaltspflicht grundsätzlich in ausreichendem Maße nachgekommen und deshalb nicht verpflichtet sind, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (s. die Nachweise in BGHZ 107, 376, 379 f.).
Schon unter Anlegung der Maßstäbe jener Rechtsprechung konnte der zweijährige Dienst von Schulabgängern mit allgemeiner Hochschulreife als Zeitsoldat nicht als eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf (§
Mit dem zweijährigen Dienst bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit wird, obwohl er aufgrund freiwilliger Verpflichtung geleistet wird, ganz überwiegend der Wehrpflicht genügt (so unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 WPflG zutreffend OVG Münster Urteil vom 15. Mai 1991 - 16 A 1418/89). Ob er als »Ausbildung« einzustufen ist, der dann i.S. des §
Diese Frage allgemein anders zu entscheiden hieße, die zum Studium berechtigten Wehrpflichtigen, die sich für den zweijährigen Dienst als Soldat auf Zeit verpflichtet haben, unterhaltsrechtlich bereits auf die spätere Laufbahn eines Berufssoldaten festzulegen. Das stände mit dem tatsächlichen Werdegang zahlreicher Zeitsoldaten, die sich nach dem zweijährigen Dienst durch Studium oder Lehre für einen anderen Beruf vorbilden, nicht in Einklang.
2. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte verpflichtet, die Kosten des Studiums der Rechtswissenschaften zu tragen, obwohl M. zuvor bereits die Banklehre durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen hat. Für diese Beurteilung hat es sich auf die bereits genannte Senatsentscheidung BGHZ 107, 376 (= NJW 1989, 2253 = FamRZ 1989, 853 = BGHR
a) Die Erwägungen der Revision wie auch vereinzelt im Schrifttum geäußerte Bedenken (D. Schwab, Festschrift für Gerd Jauch, 1990, S. 201, 210 ff.) veranlassen den Senat auch bei erneuter Überprüfung nicht, die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 107, 376 zur elterlichen Unterhaltspflicht in den Fällen Abitur-Lehre-Studium aufzugeben. Sie stimmen i.ü. mit der bereits zuvor verbreiteten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überein (vgl. dazu Miesen FamRZ 1991, 125, 127).
b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Banklehre und das Studium der Rechtswissenschaft, die hier zeitlich dicht aufeinander folgten, auch in dem vom Senat geforderten engen sachlichen Zusammenhang stehen. Sie gehören zwar nicht derselben Berufssparte an. Die praktische Ausbildung zum Bankkaufmann ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium der Rechtswissenschaft. Die Ausbildung zum Bankkaufmann nutzt dem Juristen im Studium wie auch bei der späteren Berufsausübung in vielfältiger Weise. Schon der Erwerb der während der Banklehre vermittelten wirtschaftlichen Kenntnisse verschafft dem Absolventen der Lehre Vorteile in einem anschließenden Jurastudium, wobei es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit die Ausbildungsordnungen die Teilnahme an volks- und betriebswirtschaftlichen Lehrveranstaltungen vorsehen. Zudem führt die Einführung in die typischen Bankgeschäfte einer Universalbank (u.a. Einlagen-, Kredit-, Diskont-, Effekten-, Depot-, Investment-, Garantie- und Girogeschäft) notwendig zu einer solchen Vielzahl rechtlicher Einsichten in die Bereiche etwa des Darlehens- und des Kreditsicherungsrechts, des Wertpapier- und des Gesellschaftsrechts, des Konkurses und des Vergleichsverfahrens sowie der Zwangsvollstreckung, daß die Banklehre auch deshalb weithin und zu Recht als eine sinnvolle Vorbereitung auf das rechtswissenschaftliche Studium angesehen wird.
c) Soweit die Revision unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - BGHR
d) Zur Zumutbarkeit der Unterhaltsgewährung für das Studium des Sohnes hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Eltern hätten nur für eine solche Berufsausbildung aufzukommen, deren Finanzierung sich in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit halte. Die damit gebotene Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gewinne in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen ein besonderes Gewicht, weil die Eltern durch diesen Ausbildungsweg in ihren wirtschaftlichen Belangen stärker betroffen sein könnten, als dies bei der herkömmlichen Ausbildung der Fall sei. Das gelte in besonderem Maße, wenn zusätzlich auch noch ein vorausgegangener Wehrdienst die Gesamtdauer der Ausbildung verlängere. Belastende Auswirkungen könnten sich auch dadurch ergeben, daß die Ausbildung durch ihre Verlängerung in eine Zeit falle, in der die Eltern bereits ein besonderes Interesse an einer Beendigung ihrer Unterhaltspflicht hätten. Ob der gewählte Ausbildungsgang danach im Hinblick auf die wirtschaftlichen Belange der Eltern eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf sei (§
Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Sie gehen von zutreffenden rechtlichen Erwägungen aus und genügen den Anforderungen, die insoweit nach der Rechtsprechung des Senats an die tatrichterliche Zumutbarkeitsprüfung zu stellen sind (BGHZ 107, 376, 382 bis 384). Daß die Beiträge, die der Beklagte bis zum Tode seiner Mutter im November 1989 zu deren Unterhalt geleistet hat, ihn gehindert hätten, der Unterhaltsverpflichtung gegenüber M. nachzukommen, macht er nicht geltend. Die Revision meint, der Beklagte habe der noch etwa in der Mitte der zweijährigen Banklehre ausdrücklich geäußerten Absicht seines Sohnes, für den weiteren Verlauf seines beruflichen Lebens Offizier sein zu wollen, vertrauen dürfen und brauche sich nicht dessen als Willkür zu qualifizierender Wankelmütigkeit zu unterwerfen. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Selbst wenn der Studienentschluß erst nach der Beendigung einer Lehre gefaßt wird, steht das der Einheitlichkeit der Ausbildung nicht entgegen. Vielmehr reicht es in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen aus, daß der Unterhaltsberechtigte seine Entscheidung sukzessive mit dem Erreichen der jeweiligen Ausbildungsstufe trifft und den Entschluß zur Weiterführung der Ausbildung durch ein Studium erst nach der Beendigung der praktischen Ausbildung faßt (BGHZ 107, 376, 382). Daß M. gegen Mitte der Banklehre die Absicht geäußert hat, es nach dem Abschluß der Lehre bei den bisher erlangten Ausbildungen bewenden zu lassen und sein weiteres berufliches Leben als Offizier zu verbringen, macht daher die spätere Änderung dieser Lebensplanung durch Aufnahme des Jurastudiums unterhaltsrechtlich nicht unbeachtlich. Im übrigen ist nicht ersichtlich, welche einer weiteren Unterhaltsbelastung entgegenstehenden Vermögensdispositionen der Beklagte im Vertrauen auf die Ankündigung des Sohnes, Berufsoffizier werden zu wollen, getroffen hat.