BFH - Urteil vom 25.11.2004
V R 8/01
Normen:
UStG (1991) § 24 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25 ;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 05.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen IV 727/98

Keine Ausdehnung der Durchschnittsatzbesteuerung gem. § 24 UStG auf Umsätze aus Verpachtung der Milchquote und der Milchkühe

BFH, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen V R 8/01

DRsp Nr. 2005/3161

Keine Ausdehnung der Durchschnittsatzbesteuerung gem. § 24 UStG auf Umsätze aus Verpachtung der Milchquote und der Milchkühe

»Der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, - der einen Teil seines Betriebes (die gesamte Milchviehwirtschaft) aufgibt und die dazu erforderlichen Wirtschaftsgüter an einen anderen Landwirt verpachtet und - der auch nach der Verpachtung weiterhin in nicht geringfügigem Umfang als Landwirt tätig ist, darf die Verpachtungsumsätze nicht --wie seine übrigen Umsätze-- gemäß § 24 UStG nach Durchschnittsätzen versteuern. Die Verpachtungsumsätze unterliegen vielmehr der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG

Normenkette:

UStG (1991) § 24 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1992 Inhaber eines 92,6 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes mit Wirtschaftsgebäuden, etwa 60 Mastbullen, 65 Milchkühen, etwa 120 Rindern und einer Milch-Referenzmenge (Milchquote) von etwas mehr als 320 000 kg.