I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Automatenaufsteller. Für die Streitjahre 1990 bis 1992 reichte er beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) gemäß § 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Umsatzsteuererklärungen ein, die das FA erklärungsgemäß abrechnete. Nach einer Außenprüfung, die zu keiner Änderung führte, übersandte das FA dem Kläger eine Mitteilung gemäß § 202 der Abgabenordnung (AO 1977) und hob mit Bescheid vom 15. Dezember 1993 für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1992 den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
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