BFH - Urteil vom 18.01.2005
V R 53/02
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 lit. a § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 4 Abs. 9 lit. a § 9 § 15a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8 ;
Fundstellen:
BB 2005, 874
BFH/NV 2005, 810
BFHE 208, 491
BStBl II 2007, 730
DB 2005, 985
DStRE 2005, 512
Steuertelex 2005, 230
Vorinstanzen:
FG Köln - 4 K 3396/00 - 11.9.2002 (EFG 2003, 125),

Keine Geschäftsveräußerung bei Veräußerung eines im Besitzunternehmen nicht mehr verwendeten Betriebsgrundstücks

BFH, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen V R 53/02

DRsp Nr. 2005/5074

Keine Geschäftsveräußerung bei Veräußerung eines im Besitzunternehmen nicht mehr verwendeten Betriebsgrundstücks

»Die Veräußerung eines mit Hallen bebauten Grundstücks, das (im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft) vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen vermietet war und durch ein anderes Betriebsgrundstück ersetzt wurde, ist Veräußerung eines einzelnen Anlagegegenstands und keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung. Das Hallengrundstück für sich ist kein fortführbarer Betrieb.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 lit. a § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 4 Abs. 9 lit. a § 9 § 15a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichtete 1987 auf seinem Grundstück D-Straße 26 eine Lagerhalle mit Büroräumen. Dabei fielen Vorsteuerbeträge in Höhe von 61 737 DM an. Nach Fertigstellung der Halle am 1. September 1987 vermietete der Kläger das Grundstück an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war. Die GmbH verwendete die Halle zur Produktion und zum Vertrieb ihrer Produkte (Fußbodenheizungssysteme).

1990 erweiterte der Kläger das Betriebsgebäude um eine zweite Lagerhalle (D-Straße 24), wobei Vorsteuerbeträge in Höhe von 49 276 DM anfielen. Diese Halle wurde ab 1. August 1990 verwendet.