FG Thüringen - Urteil vom 04.11.2010
4 K 433/09
Normen:
AO § 191 Abs. 1; AO § 44; AO § 37 Abs. 2; HGB § 128 S. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1093

Keine Haftung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters für vom verbliebenen Gesellschafter nach dem Ausscheiden zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer

FG Thüringen, Urteil vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 4 K 433/09

DRsp Nr. 2011/5805

Keine Haftung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters für vom verbliebenen Gesellschafter nach dem Ausscheiden zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer

1. Die Gesellschafter einer GbR haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bis zu ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft begründet waren, den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2. Eine Verbindlichkeit ist bereits dann begründet, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist und die einzelne Verbindlichkeit sich ohne Hinzutreten weiterer rechtsgeschäftlicher Akte ergibt. 3. Sind die Tatbestandsmerkmale für das Entstehen der Umsatzsteuer erfüllt, kann sich der Gesellschafter der (Unternehmer)GbR nicht durch Ausscheiden aus der GbR der Haftung entziehen. 4. Anders liegt der Fall jedoch bei nach Ausscheiden eines Gesellschafters vom verbleibenden Gesellschafter zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer für Besteuerungszeiträume, in denen die Beteiligung noch bestand.

1. Der Haftungsbescheid vom 9. Dezember 2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2009, wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.