BFH - Urteil vom 08.10.1997
XI R 8/86
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 27; UStG (1980) § 10 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 553
BFHE 183, 314
DB 1998, 44
Vorinstanzen:
FG Köln,

Keine Mindestbemessungsgrundlage bei angemessenem Entgelt

BFH, Urteil vom 08.10.1997 - Aktenzeichen XI R 8/86

DRsp Nr. 1998/1214

Keine Mindestbemessungsgrundlage bei angemessenem Entgelt

»Der Umsatz darf nicht gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG 1980 bemessen werden, wenn das vereinbarte niedrigere Entgelt marktüblich ist.«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 27; UStG (1980) § 10 Abs. 5 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines von ihm errichteten Mehrfamilienhauses und mehrerer Eigentumswohnungen. Er vermietete diese Objekte an eine GmbH, deren Gesellschafter sein volljähriger Sohn und seine Ehefrau mit Anteilen je zu 1/2 waren. Die Ehefrau war auch die alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der GmbH. Die vereinbarten Mieten entsprachen unstreitig den ortsüblichen Vergleichsmieten.

Der Kläger verzichtete gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a UStG. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte die Zwischenmietverhältnisse an. Er erstattete dem Kläger im wesentlichen die auf die Herstellungskosten in den Jahren 1978 und 1979 entfallenden Vorsteuerbeträge. Die Versteuerung der Mieteinnahmen führte ab 1980 im Hinblick auf nur noch geringfügige Vorsteuerbeträge zur Zahlung von Umsatzsteuer.