FG Sachsen - Urteil vom 25.02.2009
2 K 484/07
Normen:
UStG § 3 Abs. 6 S. 1; UStG § 3 Abs. 6 S. 5; UStG § 3 Abs. 6 S. 6; UStG § 4 Nr. 1b; UStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2010, 425
EFG 2009, 1418

Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei Beteiligung eines Drittlandsunternehmers ohne eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an einem Reihengeschäft

FG Sachsen, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 2 K 484/07

DRsp Nr. 2009/10548

Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei Beteiligung eines Drittlandsunternehmers ohne eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an einem Reihengeschäft

1. Wenn ein Drittlandsunternehmer an einem Reihengeschäft beteiligt ist, kommt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an den Drittlandsunternehmer nur dann in Betracht, wenn die Lieferung des Drittlandsunternehmers eine ruhende Lieferung i. S. von § 3 Abs. 7 UStG ist oder dieser eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der EU verwendet. Das ist nicht der Fall, wenn der im Gemeinschaftsgebiet umsatzsteuerlich nicht registrierte Drittlandsunternehmer die Ware beim Unternehmer im Inland durch einen Spediteur ohne Verwendung einer eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abholen und an einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer als Kunden verbringen lässt; die Beförderung ist im Hinblick auf die Bestimmung des Orts der Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG dem Drittlandsunternehmer als Abnehmer zuzuordnen, wenn Nachweise dafür, dass er als Lieferer für seinen Kunden im übrigen Gemeinschaftsgebiet aufgetreten ist, nicht vorgelegt werden. 2. Abnehmer i. S. von § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ist die Person, welche nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen der Beteiligten die Leistung empfängt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.