FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.11.2013
7 K 7001/13
Normen:
UStG § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4; UStG § 13b Abs. 2 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 27 Abs. 1; EGEntsch 290/2004 Art. 1; EGEntsch 290/2004 Art. 2 Abs. 1; EStG § 48 Abs. 1 S. 3; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 1062

Keine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen, die den Einbau oder Aufbau einer Betriebsvorrichtung betreffen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 7 K 7001/13

DRsp Nr. 2014/3372

Keine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen, die den Einbau oder Aufbau einer Betriebsvorrichtung betreffen

1. Es ist zulässig, auch solche Unternehmer unter § 13b Abs. 2 S. 2 UStG zu fassen, die in der Vergangenheit noch keine Bauleistungen erbracht haben, deren unternehmerisches Wirken jedoch in der Gegenwart bereits über Vorbereitungshandlungen zur Erbringung von Bauleistungen hinaus gegangen und in den zeitlich gestreckten Vorgang der Leistungserbringung eingetreten ist. 2. Die in § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG bezeichneten Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, lassen sich im Ausgangspunkt mit Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 3 EStG gleichsetzen. Sie erstrecken sich auch auf Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs-, Umbau- und Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit einem Grundstück. 3. Die umgekehrte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erfasst nur solche Bauleistungen, die sich unmittelbar auf die Substanz eines Bauwerks i. S. einer Substanzveränderung in Form der Erweiterung, Verbesserung oder Beseitigung desselben auswirken. Sie scheidet daher aus, wenn die Leistungen den Einbau bzw. Aufbau einer sog. Betriebsvorrichtung betreffen.