Keine Umdeutung einer Klage in Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; Voraussetzung der Befreiung von Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG; Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 11 K 47/07
DRsp Nr. 2011/5803
Keine Umdeutung einer Klage in Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; Voraussetzung der Befreiung von Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3UStG; Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer
1. Die Umdeutung einer Klage in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht möglich.2. Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Einfuhr von Gegenständen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3UStG ist, dass derjenige, in dessen Namen die Zollanmeldung abgegeben wird und der damit Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer geworden ist, Verfügungsmacht über die Ware hat und diese im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet und auch verwenden kann.3. Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3UStG ist die Angabe der USt-ID-Nr. des Lieferers, durch die eine Kontrolle der beabsichtigten innergemeinschaftlichen Lieferung sichergestellt wird. Die neuere Rechtspr. des BFH zu § 6aUStG ist auf die Nachweispflichten im Zeitpunkt der Einfuhr nicht übertragbar.4. § 5 Abs. 1 Nr. 3UStG kann auf Fälle, in denen (nur) ein Beauftragter des Lieferers Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, nicht analog angewandt werden, da die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie die Identität des Importeuers und Steuerschuldners verlangt.
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