FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.10.2010
11 K 47/07
Normen:
UStG 2005 § 5 Abs. 1 Nr. 3; UStG 2005 § 6a; UStG 2005 § 14a; UStG 2005 § 13 Abs. 2; UStG 2005 § 21 Abs. 2; UStDV § 17a; UStDV § 17c; ZK Art. 201 Abs. 1a; ZK Art. 201 Abs. 3; ZK Art. 220 Abs. 2b Unterabs. 1; ZK Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1; ZK Art. 62 Abs. 1; ZKDV Art. 212 Abs. 1; ZKDV Art. 212 Abs. 3; 6. Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 28c D; 6. Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 21 Abs. 4; BGB § 133; BGB § 157;

Keine Umdeutung einer Klage in Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; Voraussetzung der Befreiung von Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG; Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 11 K 47/07

DRsp Nr. 2011/5803

Keine Umdeutung einer Klage in Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; Voraussetzung der Befreiung von Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG; Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer

1. Die Umdeutung einer Klage in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht möglich. 2. Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Einfuhr von Gegenständen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist, dass derjenige, in dessen Namen die Zollanmeldung abgegeben wird und der damit Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer geworden ist, Verfügungsmacht über die Ware hat und diese im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet und auch verwenden kann. 3. Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist die Angabe der USt-ID-Nr. des Lieferers, durch die eine Kontrolle der beabsichtigten innergemeinschaftlichen Lieferung sichergestellt wird. Die neuere Rechtspr. des BFH zu § 6a UStG ist auf die Nachweispflichten im Zeitpunkt der Einfuhr nicht übertragbar. 4. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG kann auf Fälle, in denen (nur) ein Beauftragter des Lieferers Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, nicht analog angewandt werden, da die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie die Identität des Importeuers und Steuerschuldners verlangt.