OLG Köln - Beschluß vom 24.11.1998
13 W 38/98
Normen:
BGB §§ 123, 144, 539, 572, 557, 584b ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 172
VersR 2000, 1113
WuM 1999, 288
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 523/97

Keine Umsatzsteuer auf Leerstandsentschädigung; Verlust eigener Kündigungsgründe des Pächters

OLG Köln, Beschluß vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 13 W 38/98

DRsp Nr. 1999/3856

Keine Umsatzsteuer auf Leerstandsentschädigung; Verlust eigener Kündigungsgründe des Pächters

»1. Eine Pachtentschädigung für Leerstandszeiten nach Rückgabe des Pachtobjekts aufgrund fristloser Kündigung durch den Verpächter unterliegt als Schadensersatzleistung, der keine Gegenleistung im Austauschverhältnis gegenübersteht, nicht der Umsatzsteuer. 2. Der Pächter kann sich gegenüber der Schadensersatzforderung des Verpächters nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er das Pachtverhältnis selbst hätte anfechten oder wegen Vertragswidrigkeiten des Verpächters hätte kündigen können, wenn er hiervon in Kenntnis der Anfechtungs-/Kündigungsgründe keinen Gebrauch gemacht hat.«

Normenkette:

BGB §§ 123, 144, 539, 572, 557, 584b ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit der zulässigen Beschwerde beanstandet der Beklagte teilweise zu Recht, daß das Landgericht seiner Rechtsverteidigung insgesamt eine Erfolgsaussicht abgesprochen hat. Die Rechtsverteidigung des Beklagten verspricht teilweise - allerdings nur in geringem Umfang - Erfolg (§ 114 ZPO); ob insoweit die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt sind, behält der Senat der Entscheidung des Landgerichts vor.