FG Bremen - Urteil vom 07.12.1999
299054K 4
Normen:
UStG 1991 § 4 Nr. 16 Buchst. d; UStG 1993 § 4 Nr. 16 Buchst. d; UStG 1980 § 4 Nr. 16 Buchst. d; BSHG § 68 ; HeimG § 6 ; HeimG § 1 ;

Keine Umsatzsteuerbefreiung für ein ohne behördliche Genehmigung betriebenes Seniorenheim; über 75-jährige Personen nicht automatisch pflegebedürftig

FG Bremen, Urteil vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 299054K 4

DRsp Nr. 2001/1500

Keine Umsatzsteuerbefreiung für ein ohne behördliche Genehmigung betriebenes Seniorenheim; über 75-jährige Personen nicht automatisch pflegebedürftig

1. Nur die Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime i.S. von § 1 Heimgesetz, denen auch eine Erlaubnis nach § 6 HeimG erteilt worden ist, sind formell rechtmäßig und können unter den weiteren Vorausssetzungen des § 4 Nr.16 Buchst.d UStG in der für die Jahre bis 1994 gültigen Gesetzesfassung von der Umsatzsteuer befreit sein. Eine nachträglich erteilte Erlaubnis wirkt nicht "ex tunc" zurück. Der Mangel der förmlichen Erlaubnis kann allenfalls dann unschädlich sein, wenn die Pflegeeinrichtung nachweislich z.B. im Hinblick auf ein schwebendes Erlaubnisverfahren behördlicherseits geduldet wurde. 2. Soweit die Finanzverwaltung die Auffassung vertritt, Menschen seinen ab Vollendung des 75. Lebensjahres ohne weiteres als pflegebedürftig i.S. von § 4 Nr.16 Buchst.d UStG 1980 i.V.m. § 68 BSHG anzuerkennen, wird dem nicht gefolgt.

Normenkette:

UStG 1991 § 4 Nr. 16 Buchst. d; UStG 1993 § 4 Nr. 16 Buchst. d; UStG 1980 § 4 Nr. 16 Buchst. d; BSHG § 68 ; HeimG § 6 ; HeimG § 1 ;

Tatbestand: