FG München - Urteil vom 11.12.2003
14 K 603/03
Normen:
AO (1977) § 191 Abs. 3 S. 4 Alt. 2 § 171 Abs. 10 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 841

Keine Verjährung der Haftungsinanspruchnahme vor Verjährung der Steuer, für die gehaftet wird, auch wenn diese bereits festgesetzt ist; Haftung für Umsatzsteuer 1989

FG München, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 14 K 603/03

DRsp Nr. 2004/3028

Keine Verjährung der Haftungsinanspruchnahme vor Verjährung der Steuer, für die gehaftet wird, auch wenn diese bereits festgesetzt ist; Haftung für Umsatzsteuer 1989

1. Für den Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides gilt gemäß § 191 Abs. 3 Satz 4 AO die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO sinngemäß. Dies bedeutet, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid gehemmt ist, soweit und solange in offener Festsetzungsfrist ein Steuerbescheid bezüglich "der Steuer, für die gehaftet wird", noch zulässig ergehen kann. 2. Dem Sinn dieser Regelung entspricht es auch, der Finanzbehörde unbeschadet der grundsätzlichen Trennung von Steuerfestsetzungsverjährung und Haftungsverjährung die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners in jedem Fall nach Maßgabe der tatsächlich und endgültig festgesetzten Steuer zu ermöglichen. 3. § 191 Abs. 3 Satz 4 AO ist in seiner zweiten Alternative auch auf Steuerbescheide anwendbar, die außerhalb des regulären Ablaufs der Haftungsverjährung ergehen.

Normenkette:

AO (1977) § 191 Abs. 3 S. 4 Alt. 2 § 171 Abs. 10 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger als Geschäftsführer der ... GmbH (im Folgenden: GmbH) für deren Umsatzsteuerrückstände 1989 haftet.