BFH - Urteil vom 06.09.2007
V R 41/05
Normen:
UStG (1993 in der 1998 geltenden Fassung) § 1 Abs. 1a § 2 § 4 Nr. 9 lit. a, Nr. 12 lit. a § 15a Abs. 6a ; BGB § 571 (a.F.) § 744 § 745 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2436
BFHE 217, 338
BStBl II 2008, 65
DB 2007, 2352
DStR 2007, 1906
NZM 2008, 375
ZfIR 2008, 145
Vorinstanzen:
FG Münster - 15 K 2752/01 U - 24.5.2005 (EFG 2005, 1392),

Keine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG bei Übertragung eines Hälfteanteils an einem Grundstück auf Ehepartner bei anschließender Weitervermietung durch entstandene Bruchteilsgemeinschaft

BFH, Urteil vom 06.09.2007 - Aktenzeichen V R 41/05

DRsp Nr. 2007/18753

Keine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG bei Übertragung eines Hälfteanteils an einem Grundstück auf Ehepartner bei anschließender Weitervermietung durch entstandene Bruchteilsgemeinschaft

»1. Überträgt ein Vermietungsunternehmer das Eigentum an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück zur Hälfte auf seinen Ehegatten, liegt darin eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn das Grundstück alleiniger Vermietungsgegenstand war. 2. Dieser Vorgang löst beim Vermietungsunternehmer keine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG aus. 3. Die durch Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück entstandene Bruchteilsgemeinschaft tritt gleichzeitig mit ihrer Entstehung gemäß § 571 BGB a.F. in einen bestehenden Mietvertrag ein. 4. Der ursprüngliche Vermieter überlässt den in seinem Eigentum verbliebenen Grundstücksanteil der Bruchteilsgemeinschaft nicht zusätzlich unentgeltlich zur Nutzung (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

UStG (1993 in der 1998 geltenden Fassung) § 1 Abs. 1a § 2 § 4 Nr. 9 lit. a, Nr. 12 lit. a § 15a Abs. 6a ; BGB § 571 (a.F.) § 744 § 745 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8 ;

Gründe: