Kenntnis von Gesamtvermögensübertragung
Voraussetzung ist, daß der Vertragspartner weiß, es handele sich um nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Die Kenntnis hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 BGB beruft.
Normenkette:
BGB § 1365 ; Fundstellen
BGHZ 43, 174
LSK-FamR/Hülsmann, § 1365 BGB LS 17
NJW 1965, 910