BFH - Beschluss vom 02.11.2011
V B 46/11
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 801
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 710/07

Klärungsbedürftigkeit der Notwendigkeit des Vorliegens einer Rechnung und Bezeichnung eines Leistungsempfängers für den Vorsteuerabzug

BFH, Beschluss vom 02.11.2011 - Aktenzeichen V B 46/11

DRsp Nr. 2012/6096

Klärungsbedürftigkeit der Notwendigkeit des Vorliegens einer Rechnung und Bezeichnung eines Leistungsempfängers für den Vorsteuerabzug

NV: Die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger erfordert, dass dieser auch in der Rechnung bezeichnet ist. Dementsprechend kann z.B. eine Personengesellschaft aus einer Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt worden ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfängerin enthält.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.