FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.04.2010
3 V 173/10
Normen:
KStG 2002 § 17 S. 2 Nr. 2; KStG 2002 § 14 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; AktG § 302 Abs. 4; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 195; BGB § 199; Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft steuerrechtliche Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags ohne Hinweis auf den erst hinzugefügten Abs. 4 des § 302 AktG Umsatzsteuerliche Organschaft auch bei in Folge bereits entrichteter Umsatzsteuer fehlender steuerlicher Auswirkung Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 3 V 173/10

DRsp Nr. 2012/15857

Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft steuerrechtliche Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags ohne Hinweis auf den erst hinzugefügten Abs. 4 des § 302 AktG Umsatzsteuerliche Organschaft auch bei in Folge bereits entrichteter Umsatzsteuer fehlender steuerlicher Auswirkung Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

1. Enthält der im Jahr 2006 beschlossene Gewinnabführungsvertrag nur die Pflicht zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1 und 3 AktG, steht der fehlende Hinweis auf den mit dem Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts mit Wirkung zum 15.12.2004 eingeführten § 302 Abs. 4 AktG der steuerlichen Anerkennung des Organschaftsverhältnisses nicht entgegen (entgegen dem nach einer Übergangsregelung für Neuverträge ab 1.1.2006 eine Bezugnahme auch auf § 302 Abs. 4 AktG fordernden BMF-Schreiben v. 16.12.2005, BStBl I 2006, 12; hier: summarisch Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung). 2. Hat die Organgesellschaft die Umsatzsteuer im Voranmeldungsverfahren bereits entrichtet, sind die rechtlichen Konsequenzen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vollumfänglich auch dann zu ziehen, wenn sich das Umsatzsteueraufkommen im Ergebnis nicht ändert.

Die Vollziehung folgender Bescheide vom 04. August 2009 wird ab dem Fälligkeitszeitpunkt ausgesetzt: