BGH - Urteil vom 05.06.1985
IVb ZR 24/84
Normen:
BGB § 1910 ;
Fundstellen:
DRsp I(169)141h
FamRZ 1985, 917
MDR 1986, 215
NJW 1985, 2590
Rpfleger 1985, 400
ZblJR 1985, 467

Kollision von Unterhaltsbestimmung durch die Unterhaltsverpflichteten und Aufenthaltsbestimmung durch einen Gebrechlichkeitspfleger

BGH, Urteil vom 05.06.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 24/84

DRsp Nr. 1992/4307

Kollision von Unterhaltsbestimmung durch die Unterhaltsverpflichteten und Aufenthaltsbestimmung durch einen Gebrechlichkeitspfleger

»a) Eine Unterhaltsbestimmung, die mit der Aufenthaltsbestimmung durch den Gebrechlichkeitspfleger eines geschäftsunfähigen volljährigen Kindes unvereinbar ist, ist unwirksam. b) Zum Barunterhaltsanspruch eines volljährigen behinderten Kindes, das von dem anderen Elternteil betreut wird und eigenes Einkommen hat.«

Normenkette:

BGB § 1910 ;

Tatbestand:

Die am 25. August 1963 geborene Klägerin ist wegen einer schweren perinatalen Hirnschädigung mit spastischen Lähmungen und Oligophrenie geschäftsunfähig und steht seit ihrer Volljährigkeit unter Gebrechlichkeitspflegschaft. Ihre Mutter und ihr Adoptivvater, der Beklagte, sind getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin hält sich im Haushalt ihrer Mutter auf. Sie bezieht Pflegegeld in Höhe von monatlich 745 DM nach § 2 Abs. 3 Stufe III des Berliner Gesetzes über die Gewährung von Leistungen an Zivilblinde, Gehörlose und Hilflose - ZGHG - i.d. Fassung vom 12. Februar 1982 (GVBl. S. 534). Das staatliche Kindergeld wird an die Mutter ausgezahlt.