Die am 25. August 1963 geborene Klägerin ist wegen einer schweren perinatalen Hirnschädigung mit spastischen Lähmungen und Oligophrenie geschäftsunfähig und steht seit ihrer Volljährigkeit unter Gebrechlichkeitspflegschaft. Ihre Mutter und ihr Adoptivvater, der Beklagte, sind getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin hält sich im Haushalt ihrer Mutter auf. Sie bezieht Pflegegeld in Höhe von monatlich 745 DM nach § 2 Abs. 3 Stufe III des Berliner Gesetzes über die Gewährung von Leistungen an Zivilblinde, Gehörlose und Hilflose - ZGHG - i.d. Fassung vom 12. Februar 1982 (GVBl. S. 534). Das staatliche Kindergeld wird an die Mutter ausgezahlt.
Am 24. September 1981 forderte der Beklagte den Gebrechlichkeitspfleger auf, die Betreuung der Klägerin ihm zu übertragen; er traf die Bestimmung, die Klägerin solle bei ihm Naturalunterhalt entgegennehmen. Kraft des zu seinem Wirkungskreis gehörenden Rechtes zur Aufenthaltsbestimmung vertraute der Pfleger die Klägerin jedoch weiterhin ihrer Mutter an. Einen Antrag des Pflegers vom 1. September 1982 auf Änderung der Unterhaltsbestimmung vom 24. September 1981 lehnte das Amtsgericht ab, weil wegen der Pflegschaft ein Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern und damit ein Bestimmungsrecht über die Art des zu gewährenden Unterhalts nicht mehr bestehe und die Bestimmung des Beklagten daher nicht zulässig sei. Rechtsmittel des Beklagten gegen diese Entscheidung blieben erfolglos.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten auf Unterhalt in Höhe von monatlich 525 DM ab 1. Juni 1982 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte gemäß §
Die Revision hat zu einem Teil Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung einer Unterhaltsrente (§
2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Sie macht geltend, das Recht des Beklagten zur Bestimmung der Art, in der der Unterhalt gewährt werden solle, werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Gebrechlichkeitspfleger zustehe und dieser den Verbleib der Klägerin bei der Mutter angeordnet habe. Als Pfleger einer nicht geschäftsfähigen Volljährigen habe er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Als solcher übe er das an sich der Klägerin selbst zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht in deren Namen aus. Der im Streitfall zu entscheidende Konflikt zwischen Aufenthalts- und Unterhaltsbestimmung sei somit ein Konflikt zwischen der Tochter und dem (Adoptiv-)Vater, der zur vollen Unterhaltsleistung bereit sei. Die Klägerin sei über ihren Pfleger weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, der Unterhaltsbestimmung des Beklagten Folge zu leisten. Nehme sie das Anerbieten des Beklagten nicht an, so entfalle dessen Unterhaltspflicht. Seine Unterhaltsbestimmung bleibe so lange wirksam, als sie nicht von dem Vormundschaftsgericht in dem Verfahren nach §
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
In der Zeit vor der Einfügung des §
Diese Beurteilung greift auch dann Platz, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Unterhaltsbestimmung eines Elternteils mit einer abweichenden Aufenthaltsbestimmung durch den Gebrechlichkeitspfleger eines geschäftsunfähigen volljährigen Kindes kollidiert. Jede Unterhaltsbestimmung, die das Recht eines anderen verletzt, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, ist unwirksam (Gernhuber Familienrecht 3. Aufl. § 42 III 3 S. 634). Andernfalls würde das - jedenfalls wesentlich - der Erleichterung der Unterhaltslast dienende Bestimmungsrecht des §
Allerdings müßte ein geschäftsfähiges volljähriges Kind trotz seines Rechtes, über den eigenen Aufenthalt selbst zu entscheiden, einer Bestimmung gemäß §
b) Somit kommt es nicht darauf an, ob die weiteren, von der Revision im einzelnen angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei ergeben, daß die von dem Gebrechlichkeitspfleger getroffene Aufenthaltsbestimmung sachgerecht ist und insbesondere alle erheblichen Umstände berücksichtigt. Die Unterhaltsbestimmung ist schon deshalb unwirksam, weil sie mit der Aufenthaltsbestimmung durch den Pfleger unvereinbar ist. Eine Änderung dieser Entscheidung kann der unterhaltspflichtige Elternteil nur mit Hilfe der vormundschaftsgerichtlichen Überwachung des Pflegers zu erreichen suchen.
II. 1. Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs hat das Berufungsgericht erwogen: Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Eltern seien im wesentlichen gleich. Das rechtfertige die Gleichbehandlung der Eltern in Ansehung der Unterhaltsansprüche der Klägerin. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes von Eltern in durchschnittlichen bis guten Einkommensverhältnissen belaufe sich auf rund 750 DM monatlich. Der Mehrbedarf der Klägerin gegenüber einem gesunden volljährigen Kind sei unter Berücksichtigung des besonderen Betreuungsbedarfs und bei erhöhten Kosten für Bekleidung, Schuhwerk und sonstige Anschaffungen bis hin zu logopädischen Hilfsmitteln und Spielsachen auf rund 450 DM monatlich zu schätzen. Er erreiche nicht den Pflegegeldsatz von 745 DM, weil die Klägerin an fünf Werktagen in der Woche von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr - ohne besondere Kosten - in einem Heilpädagogischen Therapeutikum betreut werde und auch gelernt habe, stundenweise in der Wohnung allein zu sein. Von dem sich somit ergebenden Gesamtbedarf von (750 DM + 450 DM =) 1.200 DM sei ein auf 500 DM zu schätzender Teilbetrag durch Leistungen gedeckt, die die Mutter mit der Wohnraumgewährung und durch die Erledigung aufwendiger Betreuungsaufgaben in den Morgen- und Abendstunden sowie an den Wochenenden erbringe. Bedarfsmindernd wirke sich das Pflegegeld in Höhe des den Unterhaltsmehrbedarf von 450 DM übersteigenden Betrages von monatlich 295 DM aus. In dieser Höhe müsse es - ebenso wie das staatliche Kindergeld - beiden Eltern zu gleichen Teilen, also mit je 147,50 DM, zugute kommen. Bei einem Gesamtunterhaltsbedarf von 1.200 DM und Naturalleistungen der Mutter von rund 500 DM blieben durch Barleistungen noch 700 DM zu decken. Davon entfielen auf den Beklagten entsprechend seinem Haftungsanteil am Gesamtunterhaltsbedarf (1/2 von 1.200 DM =) 600 DM, so daß er nach Anrechnung des den Mehrbedarf übersteigenden anteiligen Pflegegeldes und des anteiligen staatlichen Kindergeldes monatlich (600 DM - 147,50 DM - 25 DM =) 427,50 DM aufzubringen habe.
2. Ein Teil dieser Ausführungen hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Allerdings dringen die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den Gesamtbedarf der Klägerin mit monatlich 1.200 DM veranschlagt hat, nicht durch. Zu diesem Betrag ist das Berufungsgericht auf rechtlich nicht angreifbare Weise im Wege der Schätzung gelangt, indem es den Normalbedarf eines volljährigen Kindes um behinderungsbedingte Mehrkosten erhöht hat. Art und Notwendigkeit der zusätzlichen Aufwendungen waren Gegenstand von Erörterungen im Rechtsstreit, so daß die Rüge einer Verletzung der Hinweispflicht (§
b) Von diesem gesamten Unterhaltsbedarf wird ein Teil durch das Pflegegeld der Klägerin in Höhe von monatlich 745 DM gedeckt. Das Pflegegeld nach § 2 Abs. 3 Stufe III ZGHG ist keine Leistung der Sozialhilfe, sondern wird dem Behinderten unbeschadet seines sonstigen Einkommens gewährt (§ 3 Abs. 1 ZGHG). Daher ist es als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen (§
c) Die unangegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Eltern seien im wesentlichen gleich, würde ohne Vorliegen weiterer Besonderheiten die gleichmäßige Heranziehung beider Eltern zur Deckung dieses verbleibenden Unterhaltsbedarfs rechtfertigen (§
d) Weil Art und Umfang der von der Mutter erbrachten Pflegeleistungen festgestellt sind und nicht zu erwarten ist, daß eine erneute tatrichterliche Befassung insoweit noch neue, entscheidungserhebliche Tatsachen ergäbe, ist der Senat in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden; der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif (§
Der Senat bemißt den vom Beklagten durch Barleistungen zu erbringenden Unterhaltsteil unter Beachtung von Ausmaß und Schwere der durch die Mutter geleisteten Pflege und Betreuung auf monatlich 300 DM. Dabei ist das staatliche Kindergeld, das beiden Eltern zu gleichen Teilen zugute kommt, bereits berücksichtigt. Soweit die Barbeträge, die die Klägerin mit dem Pflegegeld und den Unterhaltszahlungen des Beklagten bekommt, ihren Barbedarf übersteigen und mithin der Mutter zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse zur Verfügung stehen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1983 aaO. S. 690), liegt darin keine unangebrachte "Monetarisierung" elterlicher Fürsorge. Vielmehr wird auf diese Weise lediglich erreicht, daß das Pflegegeld und die Betreuungsleistungen der Mutter nicht einseitig den Beklagten von seiner Unterhaltspflicht entlasten, sondern beide Eltern in angemessener Weise zum Unterhalt der Klägerin beitragen.
Für den Anspruchszeitraum vom 29. Oktober 1982 bis 31. März 1984 ergibt sich ein Unterhaltsrückstand von 5.129 DM; ab 1. April 1984 beträgt die laufende monatliche Rente 300 DM.