BFH - Beschluß vom 02.12.1999
V B 81/99
Normen:
UStG (1993) § 1 ; AO (1977) §§ 40 f.; KrW-/AbfG § 16 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BB 2000, 186
BFH/NV 2000, 403
BFHE 190, 261
NVwZ-RR 2000, 281
Vorinstanzen:
FG Münster,

Kommunale Abfallentsorgung

BFH, Beschluß vom 02.12.1999 - Aktenzeichen V B 81/99

DRsp Nr. 2000/488

Kommunale Abfallentsorgung

»1. Der BFH hat sich zur Frage, ob eine zur Abfallentsorgung verpflichtete Kommune ihre Pflichten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG mit befreiender Wirkung auf einen Dritten übertragen kann, in den Urteilen vom 23. Oktober 1996 I R 1-2/94 (BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139) und vom 8. Januar 1998 V R 32/97 (BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410) nicht geäußert. 2. Durfte die entsorgungspflichtige Kommune ihre Pflicht zur Abfallentsorgung mit befreiender Wirkung einer GmbH übertragen, die ihre Leistungen im eigenen Namen gegenüber den Abfallanlieferern abrechnet, ist nicht klärungsbedürftig, daß die GmbH entsprechend der gewählten Vertragsgestaltung die Entsorgungsleistungen unmittelbar an die Abfallanlieferer (und nicht an die Kommune) erbracht hat. Die GmbH schuldet deshalb die den Abfallanlieferern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht nach § 14 Abs. 3 UStG 1993. 3. Hat das FG unter Berufung auf die Vorschriften der §§ 40, 41 AO 1977 eine Steuerschuld der GmbH nach § 14 Abs. 3 UStG 1993 auch für den Fall verneint, daß die gewählte Gestaltung zwar nach den Vorschriften des KrW-/AbfG unzulässig, aber für die Besteuerung maßgebend war, kann von einer Klärungsbedürftigkeit der Leistungsbeziehungen nicht ausgegangen werden, wenn sich das FA in der Beschwerdeschrift mit der Argumentation des FG nicht auseinandergesetzt hat.«

Normenkette: