BAG - Urteil vom 26.09.2002
2 AZR 636/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; GG Art. 12 ; BGB § 613a ; UmwG §§ 322 ff. § 123 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 517
AuA 2003, 53
AuR 2003, 156
BAGE 103, 31
BAGReport 2003, 136
BB 2003, 1729
DB 2003, 946
DZWIR 2003, 240
NZA 2003, 549
ZIP 2003, 733
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 14.6.2001 - 5 Sa 183/01,
ArbG Neumünster, vom 14.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1610 a/00

Kündigung; Umstrukturierung - Betriebsbedingte Kündigung wegen Teilbetriebsstillegung nach Übertragung von Dienstleistungen auf eine Service GmbH; Beibehalt der Arbeitgeberstellung der Beklagten; Betriebsübergang; gemeinschaftlicher Betrieb; konzernbezogener Kündigungsschutz; Unternehmerentscheidung

BAG, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 636/01

DRsp Nr. 2003/5731

Kündigung; Umstrukturierung - Betriebsbedingte Kündigung wegen Teilbetriebsstillegung nach Übertragung von Dienstleistungen auf eine Service GmbH; Beibehalt der Arbeitgeberstellung der Beklagten; Betriebsübergang; gemeinschaftlicher Betrieb; konzernbezogener Kündigungsschutz; Unternehmerentscheidung

»Die Entscheidung des Unternehmers, einen Betriebsteil durch eine noch zu gründende, finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen voll eingegliederte Organgesellschaft mit von dieser neu einzustellenden Arbeitnehmern weiter betreiben zu lassen, stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG dar, den in diesem Betriebsteil bisher beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen.« Orientierungssätze: 1. Zwar ist die Unternehmerentscheidung des Betreibers eines Krankenhauses, bestimmte Teilbereiche (Küche, Reinigungsdienst) nicht mehr durch eigene Arbeitskräfte wahrnehmen zu lassen, sondern damit ein Drittunternehmen zu beauftragen, grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen.