Autor: Stakenkötter |
Rechtliche Grundlagen:
§ 25c UStG, Abschn. 25c.1 UStAE
Problemkreise:
Bestimmte Umsätze mit sogenanntem Anlagegold fallen unter die steuerbefreiende Sonderregelung des § 25c UStG. Unternehmer, die Handel mit Anlagegold betreiben, haben insbesondere erweiterte Aufzeichnungspflichten und besondere Optionsmöglichkeiten zu beachten.
Siehe auch:
Aufzeichnungspflichten gem. § 22 UStG