Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Rechtliche Grundlagen:
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 und § 1a, § 1c UStG, Abschn. 1a.1 und 1a.2 UStAE
Problemkreise:
Die Schaffung des europäischen Binnenmarkts und der Wegfall der Grenzzollstellen haben zur Konsequenz, dass grenzüberschreitende Leistungen im Binnenmarkt nicht der Einfuhrumsatzbesteuerung unterliegen. Im Rahmen einer Übergangsregelung gilt für den kommerziellen Warenverkehr jedoch weiterhin das Bestimmungslandprinzip, nach dem Warenerwerbe grundsätzlich erst im Bestimmungsland mit der Umsatzsteuer belastet werden. Anders als früher wird hierbei jedoch nicht die Einfuhr besteuert, sondern der innergemeinschaftliche Erwerb.
Siehe auch:
Bestimmungsland-/Ursprungslandprinzip
Innergemeinschaftliche Lieferung
Opake Unternehmer bzw. atypischer Unternehmer oder Schwellenerwerber
Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer