Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Rechtliche Grundlagen:

§ 1 Abs. 1 Nr. 5 und § 1a, § 1c UStG, Abschn. 1a.1 und 1a.2 UStAE

Problemkreise:

Die Schaffung des europäischen Binnenmarkts und der Wegfall der Grenzzollstellen haben zur Konsequenz, dass grenzüberschreitende Leistungen im Binnenmarkt nicht der Einfuhrumsatzbesteuerung unterliegen. Im Rahmen einer Übergangsregelung gilt für den kommerziellen Warenverkehr jedoch weiterhin das Bestimmungslandprinzip, nach dem Warenerwerbe grundsätzlich erst im Bestimmungsland mit der Umsatzsteuer belastet werden. Anders als früher wird hierbei jedoch nicht die Einfuhr besteuert, sondern der innergemeinschaftliche Erwerb.

Siehe auch:

Bestimmungsland-/Ursprungslandprinzip

Erwerb neuer Fahrzeuge

Erwerbsort

Innergemeinschaftliche Lieferung

Opake Unternehmer bzw. atypischer Unternehmer oder Schwellenerwerber

Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Verbringen