Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Rechtliche Grundlagen:
Problemkreise:
Die Ortsbestimmung nach § 3c UStG ist eine komplexe Sondervorschrift im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen im EU-Binnenmarkt, mit der, bei entsprechend umfangreichem Liefervolumen einzelner Unternehmer in einen anderen Mitgliedstaat, das grundsätzlich geltende Bestimmungslandprinzip umgesetzt wird. Für bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren (Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Mineralölprodukte) sowie für neue Fahrzeuge gelten nach § 3c Abs. 5 UStG Sondervorschriften. Da die Regelung des § 3c UStG hauptsächlich im Versandhandel zur Anwendung kommt, wird sie auch Versandhandelsregelung genannt. Die von ihr erfassten Lieferungen werden dementsprechend als Versandhandelslieferungen bezeichnet.
HinweisDurch das |
Siehe auch:
Lieferort für bewegte Lieferungen
Lieferort für Gas-, Elektrizitäts-, Wärme- oder Kältelieferungen
Lieferort für unbewegte Lieferungen