Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Rechtliche Grundlagen:

§ 3e UStG, Abschn. 3e.1 UStAE

Problemkreise:

Die Ortsbestimmung nach § 3e UStG ist eine Sondervorschrift für Lieferungen und Restaurationsleitungen während einer Reise. Bei Lieferungen, die "innerhalb des Gemeinschaftsgebiets" im Sinne dieser Vorschrift ausgeführt werden, wird - vereinfachend - als Lieferort der Abgangsort festgelegt. Dadurch wird eine vereinfachte Besteuerungsregelung geschaffen, die die sukzessive Anwendung der nationalen Mehrwertsteuerregelungen der durchquerten Mitgliedstaaten im Laufe der innergemeinschaftlichen Reise und damit Konflikte hinsichtlich der Besteuerungskompetenz der Mitgliedstaaten verhindert.

Siehe auch:

Inlandsbegriff

Lieferort

Lieferung

Ort der sonstigen Leistung

Sonstige Leistung