Kurzübersicht

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Rechtliche Grundlagen:

§ 25 UStG, Abschn. 25.1-25.5 UStAE

Problemkreise:

Erbringen Unternehmer Reiseleistungen, können sie in den Anwendungsbereich der Sonderregelung des § 25 UStG fallen. Die Margenbesteuerung ist dabei nicht nur für Veranstalter von Pauschalreisen von Bedeutung, sondern auch für Unternehmer, die nur einzelne Leistungen, wie z.B. die Vermietung von Ferienwohnungen, erbringen. Zudem können im Einzelfall auch Reisebüros in den Anwendungsbereich des § 25 UStG fallen.

Siehe auch:

Aufzeichnungspflichten gem. § 22 UStG

Ort der sonstigen Leistung

Ort der sonstigen Leistung für Beförderungsleistungen

Sonstige Steuerbefreiungen (Überblick)

Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG