FG Niedersachsen - Urteil vom 28.11.2013
16 K 247/12
Normen:
UStG 2005 § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3; UStG 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG 2005 § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3; EEG § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2015, 8

KWK-Bonus als Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen 16 K 247/12

DRsp Nr. 2014/3675

KWK-Bonus als Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG

Die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Stpfl. aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Der Entnahmetatbestand erfasst auch Zuwendungen für unternehmerische Zwecke. Die zum Preis von 0 € abgegebene Wärme ist keine unentgeltliche Zuwendung i. S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, wenn die Abgabe zu 0 € nur deshalb erfolgt, weil dafür der KWK-Bonus fließt. Da die Zahlung des KWK-Bonus seitens des Netzbetreibers mit der Abgabe von Wärme verknüpft ist, ist der KWK-Bonus kein zusätzliches Entgelt für die Stromlieferungen an das Versorgungsunternehmen. Denn die Vergütung nach § 8 Abs. 3 EEG wird nicht für den Strom gezahlt, sondern für die Wärmeabgabe.

Normenkette:

UStG 2005 § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3; UStG 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG 2005 § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3; EEG § 8 Abs. 3;

Tatbestand:

Strittig ist, ob und zu welcher Bemessungsgrundlage die Wärmeabgabe an andere Unternehmer trotz Zahlung eines sogenannten KWK-Bonus durch einen Netzbetreiber zu einer unentgeltlichen Wertabgabe führt.