BFH - Urteil vom 03.12.1998
V R 48/98
Normen:
UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 410
BFH/NV 1999, 889
BFHE 187, 352
BStBl II 1999, 150
DB 1999, 466
Vorinstanzen:
FG Münster,

Lagerhallenerrichtung und Durchschnittsatzbesteuerung

BFH, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen V R 48/98

DRsp Nr. 1999/2469

Lagerhallenerrichtung und Durchschnittsatzbesteuerung

»Ein Unternehmer bezieht Bauleistungen für die Errichtung einer Lagerhalle auf einem vorher landwirtschaftlich genutzten Grundstück nicht im Rahmen seines der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegenden landwirtschaftlichen Betriebes, wenn die Halle --wie geplant-- an einen außerlandwirtschaftlichen Unternehmer vermietet wird.«

Normenkette:

UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Landwirt. Seine Umsätze aus landwirtschaftlicher Tätigkeit wurden in den Streitjahren 1989 und 1990 nach Durchschnittsätzen (§ 24 des Umsatzsteuergesetzes 1980 -- UStG --) besteuert. Von 1989 bis Februar 1991 errichtete er auf einer zu seinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Ackerfläche eine Lagerhalle für Maschinen. In seinem Bauantrag hatte er das Vorhaben als "Bau einer Lagerhalle für Maschinen" beschrieben. Er vermietete sie nach Fertigstellung an einen Unternehmer mit regelbesteuerten Umsätzen (das Finanzgericht --FG-- bezeichnet ihn als "außerlandwirtschaftlichen Unternehmer") und verzichtete auf die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung.