BGH vom 04.06.1986
IVb ZR 51/85
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1610 Abs. 1 Abkömmling 1
BGHR ZPO § 559 Abs. 2 Verfahrensmangel, absoluter 1
FamRZ 1987, 58
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 4

Lebensstellung von Kindern nach Erreichen der Volljährigkeit

BGH, vom 04.06.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 51/85

DRsp Nr. 1994/4339

Lebensstellung von Kindern nach Erreichen der Volljährigkeit

a. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit leitet sich die Lebensstellung des Kindes zunächst von derjenigen der Eltern ab, so lange das Kind sich noch in der Ausbildung (hier: Studium) befindet und keine durch eigenes Einkommen vermittelte wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt hat. b. Unterhaltsgewährung für Kinder wirtschaftlich besonders gut gestellter Eltern bedeutet Befriedigung eines gehobenen Lebensstandards, aber keine "Teilhabe am Luxus".

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Tatbestand: