BFH - Beschluss vom 17.10.2003
V B 111/02
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 93 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 235
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 967/98

Leistender Unternehmer, Bestimmung

BFH, Beschluss vom 17.10.2003 - Aktenzeichen V B 111/02

DRsp Nr. 2003/15671

Leistender Unternehmer, Bestimmung

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass Schuldner der USt aus einem Leistungsaustausch grds. derjenige ist, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist.2. Zum sog. "Strohmann" als Unternehmer.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 93 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) betreibt ein Bauunternehmen. Zur Erledigung von Bauaufträgen bediente er sich in den Streitjahren (1989 bis 1992) mehrerer Subunternehmer. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) sah die Unternehmer als sog. "Scheinfirmen" an und versagte dem Kläger den geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den Rechnungen dieser Unternehmer.