BGH - Urteil vom 30.09.2020
XII ZR 6/20
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; UStG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2020, 2804
MDR 2021, 25
MietRB 2021, 8
NZM 2021, 96
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 100/19
LG Wuppertal, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 156/19

Leistung von umlagefähigen Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer auf Grundlage eines gewerblichen Mietvertrages

BGH, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen XII ZR 6/20

DRsp Nr. 2020/17440

Leistung von umlagefähigen Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer auf Grundlage eines gewerblichen Mietvertrages

Hat der Vermieter einer Gewerbeimmobilie zur Umsatzbesteuerung optiert und haben die Parteien hinsichtlich der monatlichen Grundmiete vereinbart, dass diese zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu leisten ist, so ist eine tatrichterliche Vertragsauslegung, wonach auch die umlagefähigen Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten sind, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 12. Dezember 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2; UStG § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin vermietet dem Beklagten für dessen Unternehmen eine Gewerbeimmobilie. In § 4 des Mietvertrags ist vereinbart, der Mietzins betrage monatlich 10.500 € zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. In § 6 ist vereinbart:

"Die Mieterin trägt alle auf dem Grund- und Gebäudebesitz ruhenden öffentlichen und privaten Lasten einschließlich Grundsteuern, ... [und] Versicherungsprämien ... Die Mieterin wird dazu, soweit als möglich, in direkte Vertragsbeziehungen zu den zuständigen Versorgern und Entsorgern und sonstigen Dienstleistern treten.