FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.12.2009
3 K 744/99
Normen:
UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 3; UStG 1991 § 10 Abs. 1; UStG 1991 § 10 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2011, 366

Leistungen an Gesellschafter; Entgelt unterhalb der Selbstkosten; keine Kürzung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage um Zuschüsse der öffentlichen Hand und nicht mit Vorsteuer behaftete Kosten

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.12.2009 - Aktenzeichen 3 K 744/99

DRsp Nr. 2010/23151

Leistungen an Gesellschafter; Entgelt unterhalb der Selbstkosten; keine Kürzung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage um Zuschüsse der öffentlichen Hand und nicht mit Vorsteuer behaftete Kosten

Anders als beim Verwendungseigenverbrauch sind bei der Umsatzbesteuerung von Leistungen, die eine Kapitalgesellschaft gegen ein unter den Selbstkosten liegendes Entgelt an ihre Gesellschafter erbracht hat, die nicht mit Vorsteuer behafteten Kosten nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Auch Zuschüsse der öffentlichen Hand können die Bemessungsgrundlage nicht schmälern.

Normenkette:

UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 3; UStG 1991 § 10 Abs. 1; UStG 1991 § 10 Abs. 4;

Tatbestand:

Mit Zwischenurteil vom 17. April 2008 hat der Senat wie folgt entschieden: In Abweichung vom Umsatzsteuerbescheid vom 16. Juni 1999 für 1992 sind abziehbare Vorsteuer- und Kürzungsbeträge von 364.818,- EUR (713.522,- DM) statt lediglich 14.750,- DM zu berücksichtigen.

Die Beteiligten streiten noch über die Besteuerung der von der Klägerin im Streitjahr erbrachten Leistungen.