BFH vom 21.10.1971
V R 73/71
Fundstellen:
BFHE 103, 293
BStBl II 1972, 24

BFH - 21.10.1971 (V R 73/71) - DRsp Nr. 1997/10737

BFH, vom 21.10.1971 - Aktenzeichen V R 73/71

DRsp Nr. 1997/10737

»Leistungen, die nach dem Inkrafttreten des UStG 1967 bewirkt werden, unterliegen der Besteuerung nach dem UStG 1967 auch dann, wenn der Unternehmer die Istversteuerung beibehalten hat und bereits vor dem Inkrafttreten des UStG 1967 Vorschüsse auf die Leistungen empfangen und versteuert hat. Die Steuerschuld nach dem UStG 1967 entsteht in diesem Falle mit Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums nach Inkrafttreten des UStG 1967. Die nach dem UStG 1951 entstandene Umsatzsteuer ist gegenzurechnen.«

I. Die Steuerpflichtige (Klägerin, Revisionsklägerin), eine Anwaltssozietät, unterliegt der Regelbesteuerung nach dem UStG 1967. Das Finanzamt - FA - (Beklagter, Revisionsbeklagter) hat ihr gestattet, die Steuer - wie bis zum 31. Dezember 1967 - nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (§ 20 Abs. 1 UStG 1967). Sie vereinnahmte 1967 Vorschüsse in Höhe von ...DM für Leistungen, die erst nach dem 31. Dezember 1967 bewirkt wurden. Das FA unterwarf den Betrag entsprechend dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 15. März 1968 (BStBl I 1968, 473) in einem Vorauszahlungsbescheid für Januar 1968 einer Steuer von 5 v.H., setzte andererseits die bereits in 1967 entrichtete Umsatzsteuer von ...DM (4 v.H. von ...DM) ab*