BFH - Urteil vom 29.10.2008
XI R 59/07
Normen:
UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3220/04

Leistungsaustausch; Entgeltliche Leistungen eines Vereins gegenüber Mitgliedern

BFH, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen XI R 59/07

DRsp Nr. 2008/24241

Leistungsaustausch; Entgeltliche Leistungen eines Vereins gegenüber Mitgliedern

»1. Leistungen eines Vereins, die dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder dienen, sind steuerbar. Die Werbung für ein von den Mitgliedern verkauftes Produkt dient dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder. 2. Leistungen eines Vereins erfolgen auch dann gegen Entgelt, wenn nicht für alle Mitglieder ein einheitlicher Beitragsbemessungsmaßstab besteht.«

Normenkette:

UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gegenüber seinen Mitgliedern im Rahmen eines Leistungsaustausches tätig geworden ist.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck darin besteht, den Verkauf einer drittländischen Handelsware (TP) im Inland sowie in Österreich zu fördern, die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Herkunftsland der TP zu verbessern und die Mitglieder des Vereins über die auf dem TP-Markt bestehenden wirtschaftlichen Möglichkeiten zu informieren. Mitglieder des Klägers waren in den Streitjahren inländische Händler und die im Herkunftsland der TP ansässige Gesellschaft Q, bei der es sich um einen genossenschaftlich organisierten Zusammenschluss von ebenfalls im Herkunftsland der TP ansässigen Exporteuren dieser Ware handelt.