FG Hessen - Urteil vom 31.07.2017
1 K 323/14
Normen:
UStG § 14 Abs.4 Nr.5;
Fundstellen:
EFG 2017, 1772

Leistungsbeschreibung; Textilienhandel; Niedrigpreissegment

FG Hessen, Urteil vom 31.07.2017 - Aktenzeichen 1 K 323/14

DRsp Nr. 2017/13860

Leistungsbeschreibung; Textilienhandel; Niedrigpreissegment

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 14 Abs.4 Nr.5;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) der Klägerin nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu Recht den Vorsteuerabzug aus drei Rechnungen über Textillieferungen versagt hat.

Die Klägerin ist seit ... mit der ... und der ... unternehmerisch tätig und betrieb außerdem ab ... den An- und Verkauf von Textilien.

In ihrer am 30.11.2011 beim FA eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2010 erklärte sie unter Berücksichtigung von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von ... EUR und Vorsteuern in Höhe von insgesamt ... EUR eine festzusetzende Umsatzsteuer von ... EUR. Die Steuererklärung stand gemäß § 168 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Nachdem die Oberfinanzdirektion ... (OFD) das FA darüber informiert hatte, dass die Klägerin in den Jahren 2010 und 2011 Vorsteuern aus Rechnungen eines Einzelunternehmens E (Inhaber N) und einer G GmbH (Geschäftsführer N) 0G GmbH-geltend gemacht habe, obwohl Zweifel an der tatsächlichen Durchführung der Lieferungen bestünden, ordnete das FA bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 2010 an.