FG Sachsen - Urteil vom 11.10.2007
2 K 365/07
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Sanierung eines Gebäudes bei späterer Geltendmachung eines Treuhandverhältnisses

FG Sachsen, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 2 K 365/07

DRsp Nr. 2008/4590

Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Sanierung eines Gebäudes bei späterer Geltendmachung eines Treuhandverhältnisses

Hat ein Steuerpflichtiger ein mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück im eigenen Namen zu Alleineigentum erworben, ist er in das Grundbuch eingetragen worden, hat er bei der anschließenden Sanierung des Gebäudes den entsprechenden Werkvertrag in eigenem Namen abgeschlossen und lauten die im Rahmen der Sanierung ausgestellten Rechnungen fast vollständig ihn als Rechnungsempfänger und hat er nach Abschluss der Sanierungsarbeiten Geschäftsräume im eigenen Namen vermietet, ist er als Leistungsempfänger anzusehen und vorsteuerabzugsberechtigt, auch wenn er später erklärt, das Objekt nicht im eigenen Namen, sondern als Treuhänder für eine GbR erworben zu haben.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996 nach § 174 Abs. 4 AO.