FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.03.2008
5 V 3351/07 A(U)
Normen:
UStG § 3a; UStG § 13b Abs. 1 Satz Nr. 1; UStG § 13b Abs. 2; UStG § 13 b Abs. 4 Satz 1; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1; RL 77/388/EWG 9 Abs. 2 Buchst. e; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 4; RL 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Satz 2; RL 79/1072/EWG Art. 1 Abs. 1; FGO § 69;

Leistungsempfänger; Steuerschuldner; Statutarischer Sitz; Richtlinienkonforme Auslegung - Steuerpflichtigkeit bei durch eine Firma mit Sitz in Estland erbrachten Vorleistungen für eine ambulante Hals-Nasen-Ohren-Klinik

FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2008 - Aktenzeichen 5 V 3351/07 A(U)

DRsp Nr. 2009/1548

Leistungsempfänger; Steuerschuldner; Statutarischer Sitz; Richtlinienkonforme Auslegung - Steuerpflichtigkeit bei durch eine Firma mit Sitz in Estland erbrachten Vorleistungen für eine ambulante Hals-Nasen-Ohren-Klinik

1. Nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung ist der Begriff des "im Ausland ansässigen Unternehmers" in § 13 b Abs. 4 Satz 1 UStG nicht allein nach dem statutarischen Sitz, sondern maßgeblich nach dem "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" bzw. der "festen Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt werden" zu bestimmen. 2. Der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den inländischen Leistungsempfänger nach § 13 b Abs. 1 Satz Nr. 1 UStG kommt daher nicht in Betracht, wenn ein statutarisch in Estland ansässiger leistender Unternehmer dort keine oder nur sehr geringe Geschäftsaktivitäten entwickelt, aber die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung im Inland erfolgen und von dort auch die geschuldeten Leistungen erbracht werden.

Normenkette:

UStG § 3a; UStG § 13b Abs. 1 Satz Nr. 1; UStG § 13b Abs. 2; UStG § 13 b Abs. 4 Satz 1; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1; RL 77/388/EWG 9 Abs. 2 Buchst. e; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 4; RL 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Satz 2; RL 79/1072/EWG Art. 1 Abs. 1; FGO § 69;

Tatbestand: