LG Augsburg - Beschluß vom 15.03.1994
5 T 471/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, 2, § 1836 ; BRAGO § 25 Abs. 2 ; ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 524

LG Augsburg - Beschluß vom 15.03.1994 (5 T 471/94) - DRsp Nr. 1995/2051

LG Augsburg, Beschluß vom 15.03.1994 - Aktenzeichen 5 T 471/94

DRsp Nr. 1995/2051

Die Vergütung im zivilrechtlichen Sinn des § 1836 Abs. 2 BGB bei einem mittellosen Betroffenen umfaßt stets die Mehrwertsteuer. Lediglich das Steuerrecht kennt kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Definition einen anderen Vergütungsbegriff, der die Umsatzsteuer ausschließt. § 1836 BGB enthält keine dem § 25 Abs. 2 BRAGO (Anspruch auf gesonderten Ersatz der Umsatzsteuer) entsprechende Regelung, insbesondere findet auch § 8 Abs. 1 Ziff. 3 keine Anwendung. Im übrigen handelt es sich bei § um eine abschließende Regelung. Über diese Höchstbeträge kann nicht durch Hinzurechnen der Mehrwertsteuer hinaus gegangen werden. Auch ein Erstattungsanspruch nach § Abs. (Ersatz von Aufwendungen) kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Entrichtung der Umsatzsteuer nicht um eine Aufwendung des Betreuers für den Betroffenen, sondern um die Begleichung einer eigenen Steuerschuld handelt.