LG Augsburg - Beschluß vom 15.11.1999
5 T 4268/99
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 982
JurBüro 2000, 265

LG Augsburg - Beschluß vom 15.11.1999 (5 T 4268/99) - DRsp Nr. 2000/5629

LG Augsburg, Beschluß vom 15.11.1999 - Aktenzeichen 5 T 4268/99

DRsp Nr. 2000/5629

1. § 1 Abs. 1 BVormVG ist im Hinblick auf den einem Berufsbetreuer eines vermögenden Betreuten zu bewilligenden Stundensatz nicht zwingend, sondern lediglich als Orientierungshilfe auf die Vergütung dieses Berufsbetreuers nach § 1836 Abs. 2 BGB in der ab dem 1.1.1999 geltenden Fassung anzuwenden. 2. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes sind für die Bemessung der Höhe des Stundensatzes für einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer eines vermögenden Betreuten die von der Rechtsprechung vor dem 1.1.1999 entwickelten Grundsätze zu § 1836 Abs. 1 BGB a.F. weiterhin maßgebend. 3. Die Umsatzsteuer ist dabei vergütungserhöhend zu berücksichtigen und nicht gesondert auszuweisen.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;

Hinweise: