LG Dresden - Urteil vom 26.07.1996
7 O 0087/96
Normen:
BGB § 242 ; UStG § 4 Nr. 9 lit. a;

LG Dresden - Urteil vom 26.07.1996 (7 O 0087/96) - DRsp Nr. 1998/5445

LG Dresden, Urteil vom 26.07.1996 - Aktenzeichen 7 O 0087/96

DRsp Nr. 1998/5445

Auch wenn in einem Bauträgervertrag vereinbart ist, daß die Umsatzsteuer Bestandteil des Kaufpreises ist, ist der Kaufpreis nicht nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, daß das vertraglich geschuldete Entgelt gem. § 4 Nr. 9 lit. a UStG nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen war.

Normenkette:

BGB § 242 ; UStG § 4 Nr. 9 lit. a;

Tatbestand:

Die Kläger begehren Rückzahlung eines bei der Beklagten nicht angefallenen Umsatzsteueranteiles.

Die Parteien schlossen am 21.01.1994 in notarieller Form einen sogenannten Bauträgervertrag über die Errichtung und den Kauf der nunmehr von den Klägern in Rabenau bewohnten Eigentumswohnung.

Hinsichtlich des Kaufpreises war im namentlichen Kaufvertrag unter Absatz V. unter anderem in Ziffer 1. und 3. folgendes vereinbart:

1. Der Kaufpreis beträgt für das gesamte Vertragsobjekt

DM 279.990,-

In Worten:

zweihundertneunundsiebzigtausendneunhundertneunzig Deutsche Mark