Ist einem Ehegatten während der Ehe ein Kraftfahrzeug zugeordnet gewesen, so hat ihm der andere Ehegatte, auf dessen Namen der Versicherungsvertrag läuft, nach Scheitern der Ehe den mit diesem Fahrzeug erzielten Schadensfreiheitsrabatt abzutreten. Hierauf besteht ein sich aus § 1353 BGB ergebender Anspruch.
Normenkette:
BGB § 1353 ; Fundstellen
FamRZ 1991, 1447
LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 34