Das LG grenzt gegen eine Entscheidung des OLG Zweibrücken (Beschluß - 3 W 70/96 - 20.6.1996, NJW-RR 1997, 319) ab:
"Soweit das OLG ... den dort vereinbarten Nettokaufpreis als maßgebliche Bemessungsgrundlage für den Ansatz der (Notar-)Gebühren angesehen hat, lag dieser Entscheidung eine abweichende Fallgestaltung zugrunde. Die Vertragsparteien hatten dort ... in der notariellen Urkunde eine Vereinbarung getroffen, wonach der Käufer zur Zahlung der Mehrwertsteuer ausdrücklich nur für den Fall verpflichtet sein sollte, daß der Kauf überhaupt der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen würde, wobei den Parteien eine dahingehende Option eingeräumt wurde, den von der Umsatzsteuer befreiten Umsatz als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Vorliegend bestand bei Abschluß des Kaufvertrages die vorbehaltlose Verpflichtung, auch den Mehrwertsteuerbetrag an den Veräußerer zu entrichten."