LG Köln vom 19.12.1991
1 T 224/91
Normen:
BGB § 1632, § 1666 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 712

LG Köln - 19.12.1991 (1 T 224/91) - DRsp Nr. 1994/14928

LG Köln, vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 1 T 224/91

DRsp Nr. 1994/14928

A. a. Eine Anordnung durch das Gericht, daß das Kind in der Familienpflege bleibt, ist nur dann und solange zulässig, als die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen. b. Ergibt sich lediglich der Verdacht, daß das Kind sexuell mißbraucht worden ist, liegen diese Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor. Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich tatsächlich eine Gefährdung des Kindeswohls ergibt, müssen vielmehr nachgewiesen werden. B. Der Eingriffstatbestand des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, daß die tatsächlichen Umstände eines sexuellen Mißbrauchs des Kindes nachgewiesen werden, ein bloßer Verdacht genügt nicht. Auch eine Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB ist an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz1 BGB gebunden.

Normenkette:

BGB § 1632, § 1666 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 712