LG Oldenburg - Beschluß vom 17.03.1995 (1 Qs 43/95) - DRsp Nr. 1996/4128
LG Oldenburg, Beschluß vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 1 Qs 43/95
DRsp Nr. 1996/4128
»1. Schlachter und Ausbeiner sind regelmäßig unabhängig von ihrer gewerberechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Behandlung und trotz abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit Verleihern als Arbeitnehmer tätig.2. Kein Strafklageverbrauch gemäß § 84 Abs. 2OWiG bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung für nachträglich angeklagte Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeirägen.«