BFH vom 10.08.1993
V B 201/91

Lieferung oder Leistung bei Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle auf Fährschiffen.

BFH, vom 10.08.1993 - Aktenzeichen V B 201/91

DRsp Nr. 2001/1248

Lieferung oder Leistung bei Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle auf Fährschiffen.

Die Abgabe von Speisen bzw. Waren zum Verzehr an Ort und Stelle ist in den Mitgliedstaaten der EG unterschiedlich als Lieferungen oder sonstige Leistungen geregelt. Aufgrund des jeweils anderen Besteuerungsorts für Lieferung oder sonstige Leistung kann es bei solchen Verpflegungsumsätzen z.B. auf Fährschiffen, die zwischen Mitgliedstaaten verkehren, zu Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer kommen, wenn ein anderer Mitgliedstaat hier: Dänemark, den streitigen Umsatz als Dienstleistung wertet. Bei einer Lieferung wäre der Ort im Zeitpunkt der Lieferung Maßgeblich, bei einer Dienstleistung der Sitz des Leistenden. Die Frage hat daher im Hinblick auf die erforderliche gemeinschaftsrechtliche Klärung grundsätzliche Bedeutung.