FG Sachsen - Urteil vom 21.12.2011
4 K 1114/07
Normen:
UStG § 3 Abs. 4 S. 1; UStG § 3 Abs. 12 S. 1; UStG § 10 Abs. 2 S. 2;

Lieferung von Äpfeln durch private Obsterzeuger an eine Kelterei gegen verbilligte Überlassung von Mischsäften mit Apfelanteil oder von Drittsäften ohne Apfelanteil als Tausch mit Baraufgabe Saftherstellung als Werkleistung umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

FG Sachsen, Urteil vom 21.12.2011 - Aktenzeichen 4 K 1114/07

DRsp Nr. 2012/2935

Lieferung von Äpfeln durch private Obsterzeuger an eine Kelterei gegen verbilligte Überlassung von Mischsäften mit Apfelanteil oder von Drittsäften ohne Apfelanteil als Tausch mit Baraufgabe Saftherstellung als Werkleistung umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

1. Die Lieferung von Äpfeln durch private Obsterzeuger an eine Kelterei gegen Preisnachlass beim Bezug von Mischsäften mit Apfelanteil sowie von Drittsäften ohne Apfelanteil ist keine Materialbeistellung. Vielmehr liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. 2. Die Saftherstellung ist eine Werkleistung, in deren Bewertung neben der Barleistung bei der Lieferung von Säften ohne Apfelanteil (z. B. Orangensaft) der Wert aller angelieferten Äpfel, bei der Lieferung von Mischgetränken hingegen der Wert der angelieferten Äpfel anteilig insoweit einzubeziehen ist, als diese entsprechend dem Mischverhältnis nicht für die Herstellung des eingetauschten Getränks verwendet wurden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 4 S. 1; UStG § 3 Abs. 12 S. 1; UStG § 10 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand