FG München - Gerichtsbescheid vom 29.11.2001
14 K 109/99
Normen:
UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ; UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 ;

Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle; Umsatzsteuer 1996, 1997

FG München, Gerichtsbescheid vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 14 K 109/99

DRsp Nr. 2002/4226

Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle; Umsatzsteuer 1996, 1997

Die von einem Festveranstalter über eine einfache Verkaufstheke ausgegebenen Speisen und Getränke, die von den Besuchern zum Teil im Stehen und zum Teil an aufgestellten Biertischen konsumiert werden, unterliegen dem regulären Steuersatz. Aufgestellte Biertische sind besondere Vorrichtungen i. S. von § 12 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG 1993.

Normenkette:

UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ; UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist ein im Jahr ... begründeter Verein. Vereinszweck ist die Förderung und Pflege des deutschen Liedes. Der Kläger wurde mit Bescheid des beklagten Finanzamts (Finanzamt) vom 20. November 2000 für die Jahre ... als gemeinnützig i. S. der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) anerkannt.

Neben öffentlichen Auftritten veranstaltet der Kläger u. a. auch jedes Jahr ein sog. ...-Fest und alle zwei Jahre ein ... fest. Bei dem ... Fest handelt es sich um ein in einer Mehrzweckhalle durchgeführtes Starkbierfest mit Blasmusik und folkloristischen Darbietungen. Bei diesen Veranstaltungen werden vom Kläger auch Speisen und Getränke abgegeben.