Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse; Berücksichtigung der Entwicklung der Lebensverhältnisse zwischen Trennung und Scheidung; Berücksichtigung der Betreuung eines Pflegekindes
BGH, Urteil vom 20.05.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 556/80
DRsp Nr. 1994/5030
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse; Berücksichtigung der Entwicklung der Lebensverhältnisse zwischen Trennung und Scheidung; Berücksichtigung der Betreuung eines Pflegekindes
A. Wie der erkennende Senat für den nachehelichen Unterhaltsanspruch ausgesprochen hat, sind grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse nicht im Zeitpunkt der Trennung der Eheleute, sondern der Scheidung maßgebend. An einer Entwicklung der Lebensverhältnissen von der Trennung bis zur Scheidung nimmt der unterhaltsberechtigte Ehegatte daher in aller Regel teil. B. Nach den Umständen des Einzelfalles kann die Betreuung eines Pflegekindes nicht zu den persönlichen Verhältnissen der Unterhaltsgläubigerin gerechnet werden, die nach § 1361 Abs. 2BGB für die Frage ihrer Erwerbspflicht von Bedeutung sind.