BFH - Urteil vom 11.11.2020
XI R 40/18
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 4, § 19 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 20 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3; UStG a.F. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2; UStDV § 47 Abs. 3; AO § 5, § 130 Abs. 1, § 130 Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 148; MwStSystRL Art. 66;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 668
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2379/16

Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung des Gesamtumsatzes als Grundlage der Gestattung der sog. Ist-BesteuerungZulässigkeit der Rücknahme der Gestattung aufgrund falscher Angaben des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 11.11.2020 - Aktenzeichen XI R 40/18

DRsp Nr. 2021/4737

Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung des Gesamtumsatzes als Grundlage der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung Zulässigkeit der Rücknahme der Gestattung aufgrund falscher Angaben des Steuerpflichtigen

1. NV: Der für die Gestattung der sog. Ist-Besteuerung maßgebende Gesamtumsatz (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) ist nach den voraussichtlichen Verhältnissen des Gründungsjahres zu bestimmen, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen hat. Für diese Prognose ist ein Gesamtumsatz nach den Grundsätzen der sog. Soll-Besteuerung zu schätzen. 2. NV: § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO enthält ermessenslenkende Vorgaben; eine abwägende Stellungnahme des Finanzamts zur Rücknahme des durch falsche Angaben erwirkten rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nicht erforderlich, wenn der Begünstigte von der Unrichtigkeit seiner Angaben wusste oder zumindest hätte wissen können und müssen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.10.2018 – 14 K 2379/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 4, § 19 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 20 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3; UStG a.F. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2; UStDV § 47 Abs. 3;