Hinweise:
B. Die ehelichen Lebensverhältnisse sind im wesentlichen von den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere von den »Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten« (§ 1361 Abs. 1 BGB) bestimmt. Es ist von einem einheitlichen Standard, unabhängig vom jeweiligen Ehetypus, auszugehen. Nach dem Wegfall des gesellschaftlichen Leitbildes der Hausfrauenehe durch die gesetzliche Neuregelung des § 1356 im 1. EheRG ist es gleichgültig, ob die Ehegatten in der Hausfrauen(Hausmann-), Doppelverdiener-, Zuverdienst-Ehe oder als nicht (mehr) Erwerbstätige miteinander leben (vgl. Gernhuber, FamRZ 1979, 194, 198; s. aber Derleder, FuR 1990, 15, 19).
C. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch eines Ehegatten ist nicht nach dem generell zu ermittelnden Lebensbedarf einer volljährigen Person und damit nach den Richtsätzen zu bemessen, die die in der Praxis verwendeten Unterhaltstabellen für den Selbstbedarf eines Unterhaltspflichtigen aufgestellt haben. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt nämlich auf die Lebensverhältnisse in der jeweiligen Ehe ab.
D. Das langjährige Getrenntleben der Parteien ergibt auch keinen Grund, der zu einem Ausschluß oder einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach der Billigkeitsklausel des § 1579 BGB führen könnte. Ein langjähriges Getrenntleben kann selbst in Fällen, in denen die Ehegatten vorher nur kurz zusammengelebt hatten, nicht nach Nr. 1 des § 1579 BGB zu einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs führen. Um so weniger kann dies im vorliegenden Fall angenommen werden, in dem die Parteien vor der Trennung rund 10 Jahre lang in der Ehe zusammengelebt haben.
D. Zur Frage, ob ggf. ein Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 7 BGB bei nur kurzem Zusammenleben der Ehegatten und Geltendmachung des Anspruchs nach langjähriger Trennung zu versagen wäre: siehe LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 102.