FG Niedersachsen - Urteil vom 05.12.2007
5 K 312/02
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 4 Nr. 16 ; UStG § 4 Nr. 18 ; 6. EG-Richtlinie; AO § 57 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 415

Mehrmütterorganschaft; Gemeinnützigkeit - Mehrmütterorganschaft und rückwirkende Organschaft umsatzsteuerrechtlich nicht möglich

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 5 K 312/02

DRsp Nr. 2008/716

Mehrmütterorganschaft; Gemeinnützigkeit - Mehrmütterorganschaft und rückwirkende Organschaft umsatzsteuerrechtlich nicht möglich

1. Zum Begriff des Unternehmers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG. 2. USt-rechtlich ist eine sog. Mehrmütterorganschaft mit mehreren Organgesellschaften als Muttergesellschaften nicht möglich. Umsatzsteuerlich kann nur ein einzelner Unternehmer Organträger sein, nicht jedoch eine Mehrzahl von Personen oder Gesellschaftern. 3. Eine Organschaft kann nicht rückwirkend begründet werden. 4. Körperschaften, in denen lediglich einzelne Tätigkeitsbereiche gemeinnütziger Körperschaften zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung zusammengefasst werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 2 AO. Demgemäß ist eine GmbH, die Dienstleistungen für gemeinnützige Organisationen erbringt, kein steuerbegünstigter Dachverband. 5. Das Bestätigungsschreiben eines Steuerberaters, in dem er die Ergebnisse einer Schlussbesprechung zusammenfasst, entfaltet keine Bindungswirkung, insbesondere kann ein solches Schreiben keine verbindliche Zusage ersetzen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 4 Nr. 16 ; UStG § 4 Nr. 18 ; 6. EG-Richtlinie; AO § 57 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 1995.

Die Klägerin ist eine GmbH, die 1986 gegründet wurde. Gründungsgesellschafter der Klägerin waren O und T.